SATZUNG der DEUTSCH - INDONESISCHEN GESELLSCHAFT IM RHEIN - NECKAR - RAUM e.V.
Die Deutsch - Indonesische Gesellschaft im Rhein - Neckar - Raum e.V. (des Landes Baden - W�rttemberg, Bundesrepublik Deutschland) ist ein Verein zur F�rderung der Freundschaft und der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und zur F�rderung des V�lkerverst�ndigungsgedankens zwischen den B�rgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien.
Allgemeines
�1 Gr�ndung, Name und Sitz des Vereins
1.)
Der Verein wurde am 02. M�rz 1985 in Heidelberg gegr�ndet und f�hrt den Namen "Deutsch - Indonesische Gesellschaft im Rhein-Neckar-Raum e.V.", (abgek�rzt: DIG Rhein-Neckar e.V.). Die Gesellschaft hatte urspr�nglich ihren Sitz in Heidelberg und war beim Amtsgericht Heidelberg in das Vereinsregister eingetragen.
2.)
Am 11.02.1999 hat die Mitgliederversammlung beschlossen den Sitz des Vereins nach Mannheim zu verlegen und beim Amtsgericht Mannheim in das Vereinsregister einzutragen.
Der Name des Vereins bleibt erhalten :
"Deutsch - Indonesische Gesellschaft im Rhein - Neckar - Raum e.V.", (abgek�rzt: DIG Rhein - Neckar e.V.).
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim und ist beim Amtsgericht Mannheim in das Vereinsregister eingetragen.
�2 Aufgaben und Ziele des Vereins
1.)
Die Deutsch - Indonesische Gesellschaft im Rhein - Neckar - Raum e.V. hat die Aufgabe, die Freundschaft, die V�lkerverst�ndigung und Zusammenarbeit in allen Bereichen zwischen den B�rgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zu f�rdern. Die Gesellschaft will ihre Unabh�ngigkeit gegen�ber den Regierungen, Verwaltungen, Konfessionen, Rassen und politischen Parteien jederzeit wahren. Sie setzt sich f�r den Ausbau, die F�rderung und die Sicherung der freundschaftlichen Beziehungen zur Republik Indonesien ein.
2.)
Die Deutsch - Indonesische Gesellschaft im Rhein - Neckar - Raum e.V. verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbeg�nstige Zwecke" der Abgabenordnung (AO1977) und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a)
Stiftung und Belebung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Deutschen und Indonesiern, u.a. F�rderung der zur Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Indonesier;
b)
F�rderung von St�dtepartnerschaften sowie von Partnerschaften von verschiedenen Kultur - und wissenschaftlichen Institutionen beider L�nder
c)
Vermittlung von Kenntnissen �ber Indonesien auf allen Gebieten
d)
F�rderung und Durchf�hrung wissenschaftlich - kultureller Veranstaltungen.
�3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder in der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. Ordentlichen Mitgliedern
3. Kooperativen Mitgliedern
Die Mitgliedschaft ist nicht �bertragbar und nicht vererblich. Die Aus�bung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen �berlassen werden.
�4
1.)
Ehrenmitglieder sind Personen, die von Amts wegen und / oder wegen ihrer Aktivit�ten f�r die Entwicklung und das Fortbestehen der Gesellschaft von Bedeutung sind.
2.)
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft freiwillig als eigene wahrnehmen und vertreten.
3.)
Kooperative Mitglieder sind K�rperschaften (juristische Personen), die bereit sind, die Durchf�hrung und Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele der Gesellschaft zu unterst�tzen.
�5 Berufung und Beitritt
1.)
Ehrenmitglieder werden im Einvernehmen mit dem Betroffenen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit berufen.
2.)
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die die Beitrittserkl�rung an die Gesellschaft abgegeben haben. Mit der unterschriebenen Beitrittserkl�rung erkennt das betreffende Mitglied die Satzung der Gesellschaft als f�r sich verbindlich an.
3.)
Kooperative Mitglieder k�nnen K�rperschaften oder juristische Personen sein, die der Gesellschaft freiwillig beitreten und sie unterst�tzen. �ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Beendigung der Mitgliedschaft
�6 Ableben
Mit dem Tode des Mitglieds endet die Mitgliedschaft in der Gesellschaft.
�7 Austritt
Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist jederzeit m�glich. Der Austritt mu� schriftlich dem Vorstand erkl�rt werden. Unmittelbar mit dem Austritt enden alle satzungsgem��en Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied.
�8 Ausschluss wegen Beitragsr�ckstand
Mitglieder, die ihre Beitr�ge innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht bezahlt und die Stundung nicht rechtzeitig beantragt haben, werden durch den Vorstand als Mitglied ausgeschlossen. Damit enden alle satzungsgem��en Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied.
�9 Ausschluss
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Werden Mitglieder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so enden unmittelbar mit dem Ausschluss satzungsgem��e Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied.
�10 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft bestehen aus:
1.
der Mitgliederversammlung ;
2.
dem Vorstand;
3.
dem Kuratorium.
�11 Mitgliederversammlung
1.)
Beschlussfassendes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung soll grunds�tzlich einmal j�hrlich und zwar innerhalb des ersten Quartals des neuen Gesch�ftsjahres vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll schriftlich 14 Tage vor dem Termin erfolgen.
2.)
Die Mitgliederversammlung muss durchgef�hrt werden, wenn ein Drittel der gesamten Mitglieder erschienen sind. Wenn das Quorum (die Zahl der erschienenen Mitglieder) nach der wiederholten Einberufung nicht erreicht wird, muss die Mitgliederversammlung durchgef�hrt werden, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
3.)
Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung muss durchgef�hrt werden, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung der Versammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gr�nde verlangt.
4.)
Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Au�er bei einer Satzungs�nderung werden alle Beschl�sse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Zur G�ltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Versammlung bezeichnet wird, oder zum Beginn der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen wird.
5.)
Zur Beschlussfassung �ber eine Satzungs�nderung m�ssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung anwesend bzw. vertreten sein. Die Abstimmung muss eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder ergeben. Ist bei der Entscheidung �ber Satzungs�nderungen die Mitgliederversammlung nicht beschlussf�hig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne R�cksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussf�hig ist.
6.)
Betreffend Abs. 4 und 5 k�nnen die nicht erschienenen Mitglieder bei der Abstimmung mit einer schriftlich ausgestellten Vollmacht durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied vertreten werden.
7.)
Die Protokollierung der Beschl�sse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftf�hrer. Bei Abwesenheit des Schriftf�hrers wird durch die Mitgliederversammlung ein kommissarischer Schriftf�hrer bestimmt.
�12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
1.) Alle Beschl�sse �ber Vereinsangelegenheiten satzungsgem�� zu treffen;
2.) Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung zu w�hlen, sofern mehr als eine Kandidatur vorliegt;
3.) Ehrenmitglieder zu berufen;
4.) �ber den Ausschluss von Mitgliedern zu bestimmen;
5.) die Gesch�fts - und Kassenberichte des Vorstandes entgegenzunehmen;
6.) dem Vorstand die Entlastung zu erteilen;
7.) �ber Satzungs�nderungen zu bestimmen;
8.) die H�he der Mitgliedsbeitr�ge festzusetzen;
9.) zwei Kassenrevisoren zu bestellen.
�13 Der Vorstand
1.) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
1.1.
dem Vorsitzenden
1.2.
dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3.
dem Schriftf�hrer
1.4.
dem Schatzmeister
1.5.
drei Beisitzern.
2.)
Die Amtsdauer des Vorstandes betr�gt zwei Jahre. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung, sofern mehr als eine Kandidatur vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muss ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gew�hlt werden. Die T�tigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
3.)
Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal j�hrlich, statt. Zeit und Ort der Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden festgesetzt. Die Beschl�sse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
4.)
Der Vorsitzende, der Schriftf�hrer und der Schatzmeister f�hren die Gesch�fte der Gesellschaft. Der Vorsitzende ist in jedem Fall gesch�ftsf�hrender Bevollm�chtigter. Im Falle seiner Verhinderung ist der stellvertretende Vorsitzende bevollm�chtigt.
�14 Aufgaben des Vorstandes
1.)
Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die die Gesellschaft gerichtlich und au�ergerichtlich vertreten.
2.)
Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu �berwachen und die Beschl�sse der Mitgliederversammlung durchzuf�hren.
3.)
Der Vorstand entscheidet �ber die Durchf�hrung der Aktivit�ten der Gesellschaft, sofern diese mit dem Zweck der Gesellschaft und den Beschl�ssen der Mitgliederversammlung �bereinstimmen.
4.)
Der Vorstand hat die Gesch�fts- und Kassenberichterstattung der Gesellschaft vor der Mitgliederversammlung gewissenhaft einzuhalten.
5.)
Der Vorstand hat die Zeit und den Ort der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
6.)
Der Vorstand hat die Mitglieder des Kuratoriums aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen.
7.)
Der Vorstand entscheidet �ber die Aufnahme von ordentlichen und kooperativen Mitgliedern.
�15 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht h�chstens aus zehn Personen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Das Kuratorium soll den Vorstand bei seinen Aufgaben unterst�tzen und beraten. Die T�tigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich.
�16 Finanzierung und Gemeinn�tzigkeit
1.)
Die zur Durchf�hrung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beitr�ge, freie Spenden und Zusch�sse von Beh�rden aufgebracht. Die Ehrenmitglieder werden von der Beitragsleistung freigestellt.
2.)
Das Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.
�17 Beitr�ge
Die Beitragsh�he wurde von der Mitgliederversammlung festgesetzt und betr�gt j�hrlich :
1.) Ordentliche Mitglieder EUR 20,-
2.) Ehepaare mit Familienangeh�rigen unter 18 Jahren EUR 30,-�18
3.) Studenten, Sch�ler, Erwachsene ohne eigenes Einkommen EUR 10,-
4.) Kooperative Mitglieder EUR 100,-
Die Beitr�ge werden sp�testens im M�rz erhoben.
Neben den Mitgliedsbeitr�gen wird keine Aufnahmegeb�hr erhoben.
Der Vorstand ist erm�chtigt den Beitrag in H�rtef�llen zu erm��igen.
�18
1.)
Der Vorstand ist f�r Einnahme und Verwendung der Beitr�ge, Spenden und Zusch�sse verantwortlich. Die Geldanlagen sowie K�ndigung und Abhebung von Geldern der Gesellschaft d�rfen nur mit Unterschrift eines Vorsitzenden und des Schatzmeisters vollzogen werden.
2.)
Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einmal j�hrlich Kassenbericht zu erstatten. Der Kassenbericht ist von dem Bevollm�chtigen, dem Schatzmeister und den Revisoren zu unterzeichnen.
3.)
Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal j�hrlich, die Kasse zu pr�fen, das Ergebnis schriftlich niederzulegen, eine Abschrift dem Vorstand zuzustellen und au�erdem in der n�chsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
�19 Vereinsverm�gen
1.)
Die Gesellschaft ist selbstlos t�tig, sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.)
Das Verm�gen der Gesellschaft ist satzungsgem�� nur f�r Vereinszwecke bestimmt. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen, beg�nstigt werden.
3.)
Im Falle der Aufl�sung der Gesellschaft f�llt das Vereinsverm�gen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschlie�lich zur F�rderung der Aufgaben des Indonesischen Roten Kreuzes zu verwenden hat.
�20 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand der Gesellschaft ist in Mannheim.
�21 Aufl�sung
Die Gesellschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von mindestens vier F�nfteln der erschienenen Mitglieder aufgel�st werden.
Die urspr�ngliche Satzung der Deutsch - Indonesischen Gesellschaft im Rhein - Neckar - Raum wurde am Samstag, 30. M�rz 1985, von der ersten Mitgliederversammlung der Gesellschaft einstimmig angenommen. Diese trat seit den zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg vorgenommenen �nderungen / Erg�nzungen in Kraft.
Die Satzungs�nderung ist in der Mitgliederversammlung vom 11.02.1999 in vorstehender Fassung verabschiedet worden. Sie tritt ab der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft.
Die vorliegende Form der Satzung der Deutsch-Indonesischen Gesellschaft im Rhein-Neckar-Raum wurde den derzeit geltenden Regeln der deutschen Rechtschreibung angepasst und ist nur informativ.
Heddesheim, im Februar 2010
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